Aktualisiert: Werden die Leistungen aus dem Home-Office bewertet? etc.

Einige Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind verunsichert. Werden die Hausaufgaben nun bewertet? Gibt es "Blaue Briefe"?

Mit der Schulmail vom 23. März wurden alle Regelungen aktualisiert

Am 16. März 2020 trafen sich alle Lehrerinnen und Lehrer zu einer Dienstbesprechung, in der die vorläufigen Regelungen im Umgang mit der Schulschließung besprochen wurden. Darauf folgten einige Ankündigungen zur Notbetreuung an unserer Schule.
Erst am 23. März 2020 wurden durch die Regelungen, die das Schulministerium NRW festgelegt hat, einige unserer Vereinbarungen bezüglich der Bewertung von Leistungen aufgehoben. Diese E-Mail haben alle Eltern, Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und das BBG-Kollegium erhalten.

Besonders wichtige Informationen aus den E-Mails des Schulministeriums:

1. Sind die Schulen verpflichtet, Aufgaben zu stellen?

Die Schulen stellen für die Zeit des Ruhens des Unterrichts den Schülerinnen und Schülern Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung. QUA-LiS stellt dazu weitere Hilfestellungen derzeit zusammen und den Lehrkräften und Lernenden zeitnah zur Verfügung. Diese Zurverfügungstellung von Aufgaben erfolgt innerhalb der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen. Daher können sich die Angebote unterscheiden. Für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar vor einer Prüfung stehen, dienen diese Angebote und die Möglichkeiten zur Kommunikation mit den Fachlehrerinnen und -lehren auch der Unterstützung der ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung.

2. Sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, alle Aufgaben zu erledigen oder ist das freiwillig?

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Zeiträumen des Ruhens des Unterrichts aus Infektionsschutzgründen nicht um Ferien handelt, die der Erholung dienen.

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Aufgabenerledigung kann daher erwartet werden. Sie unterstützt die Aufgabenerfüllung der Schule und erleichtert das Erreichen von Bildungszielen nach Wiederaufnahme des Unterrichts. Die Aufgabenerledigung liegt vor diesem Hintergrund im hohen Maße im Eigeninteresse der Schülerinnen und Schüler.

3. Werden diese Aufgaben benotet?

Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die während der gegenwärtigen Zeit des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben werden – ebenso wie Hausaufgaben – daher in aller Regel nicht benotet. Sie können aber durch die Lehrerinnen und Lehrer überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden. Das Engagement des Lernenden wird sich hierbei in der Regel in der "Sonstigen Mitarbeit" widerspiegeln.

4. Ist es zutreffend, dass das NRW-Schulministerium nun alle Klassenfahrten und Schulausflüge bis zum Ende dies Schuljahres gestrichen hat?

Das Ministerium für Schule und Bildung hat den Umgang mit Klassen- und Studienfahrten bis zum Beginn der Sommerferien geregelt. Demnach sind – unabhängig von der Dauer des derzeit ruhenden Schulbetriebs – in diesem Schuljahr keine Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationalen Begegnungen (Schulfahrten) mehr zu genehmigen und bereits genehmigte Schulfahrten abzusagen. Ebenso sind Wandertage oder Exkursionen zu außerschulischen Lernorten, wie z.B. Besuche von Museen, Theatern oder Sportveranstaltungen, bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr möglich.

5. Schulen erhalten Stornokosten für abgesagte Klassenfahrten. Wie gehen die Lehrkräfte/ Schulleitungen hier vor? Ab wann und wo können sie Unterstützung von Seiten des Landes erhalten?

Leider können Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskünfte zu dem weiteren Verfahren für die Kostenerstattung der Schulen geben werden. Die genauen Einzelheiten werden derzeit im Ministerium erarbeitet und sollen den Schulen danach landesweit mitgeteilt werden.

6. Finden die schulischen Abschlussprüfungen in Nordrhein-Westfalen statt?

Nordrhein-Westfalen hat sich dafür ausgesprochen, dass die schulischen Abschlussprüfungen nach Möglichkeit stattfinden sollen, sofern die weiteren Entwicklungen es zulassen. Dazu hat die Landesregierung einen neuen Zeitplan erarbeitet. Die Abiturprüfungen für rund 88.000 angehende Abiturientinnen und Abiturienten an Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorfschulen sowie an den Beruflichen Gymnasien der Berufskollegs beginnen demnach am Dienstag, 12. Mai 2020. Letzter Prüfungstermin in diesem Haupttermin ist Montag, der 25. Mai. Für Schülerinnen und Schüler, die den Haupttermin nicht wahrnehmen können, wird es im Anschluss einen zentralen Nachschreibetermin geben. Durch einen stark verkürzten Korrekturzeitraum können die Abiturzeugnisse dann, wie vorgesehen, spätestens bis zum 27. Juni ausgegeben werden. Der Rahmenzeitplan für die Abiturprüfung 2020 wurde so konzipiert, dass er unter Beachtung von Ferien- und Feiertagsregelungen funktioniert. Allerdings muss auch der Brückentag nach Christi Himmelfahrt für die Prüfungen genutzt werden.

Auch die Terminierung der Abschlussprüfungen an anderen Schulformen und in anderen Jahrgangsstufen wird angepasst: Der Beginn der Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP10) in den Fächern Mathematik, Englisch und Deutsch an Haupt-, Real-, Sekundar-, Förder- und Gesamtschulen sowie an bestehenden G9-Gymnasien, Weiterbildungskollegs, Waldorfschulen und in den Schulversuchen Primus- und Gemeinschaftsschule werden in diesem Schuljahr um fünf Tage verschoben. Die Prüfungen beginnen demnach ebenfalls am 12. Mai.

Die Prüfungsverfahren für 60.000 Schülerinnen und Schüler in anderen Bildungsgängen der Berufskollegs müssen ebenfalls neu terminiert und vor den Sommerferien noch umgesetzt werden. Dies betrifft vor allem Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in verschiedenen Bildungsgängen sowie eine Vielzahl von Prüfungen für Berufsabschlüsse nach Landesrecht, zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder elektrotechnische Assistentinnen und Assistenten mit der Profilbildung Medizintechnik.

Für die Landesregierung ist entscheidend, dass alle schulischen Prüfungen, die in den kommenden Wochen anstehen, selbstverständlich unter strenger Berücksichtigung der Vorgaben des Infektionsschutzes stattfinden. Für die Prüfungen werden daher besondere Vorkehrungen getroffen, um die Gesundheit der Prüflinge und der betreuenden Lehrkräfte zu schützen.

7. Gibt es Vorgaben, ob und wann "blaue Briefe" zu drohenden Defiziten auf dem Schuljahresend-Zeugnis verschickt werden sollen? Oder sind diese Mitteilungen angesichts der Coronakrise ausgesetzt?

Das Ministerium für Schule und Bildung hat am 25. März 2020 entschieden, dass aufgrund des derzeit ruhenden Schulbetriebs in diesem Schuljahr keine Benachrichtigungen gemäß § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW („Blaue Briefe“) wegen Versetzungsgefährdung versandt werden.

Ein Grund dafür ist, dass die den „Blauen Briefen“ zugrundeliegenden Konferenzbeschlüsse wegen der Schließung der Schulen derzeit nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten gefasst werden können. Außerdem setzt ein „Blauer Brief“ voraus, dass sich die Leistungen in einem Fach seit dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben. Um dies festzustellen, ist ein ausreichender Zeitraum erforderlich. Daran fehlt es wegen des derzeit ruhenden Schulbetriebs.

Hieraus folgt, dass bei einer Versetzungsentscheidung nicht abgemahnte Minderleistungen nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt für höchstens ein Fach, in dem sich die Leistungen nach dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben.

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

8. Können noch ausstehende Leistungsnachweise z.B. im Fach Sport per Videoaufnahme erbracht werden?

Sofern die Nachholung von Leistungsnachweisen erforderlich ist, wird dies geordnet nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs erfolgen.