Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase

Lust aufs Ausland?
Euer Ansprechpartner für alle Fragen rund um Auslandsaufenthalte am BBG ist Herr Steimel - nutze diesbezügliche Sprechstunden nach vorheriger Anmeldung im Sekretariat oder nimm den Kontakt per E-Mail auf: steimel@bertbrechtgymnasium.de
Was bringt ein so früher Auslandsaufenthalt?
Natürlich ist jeder eigenständige Auslandsaufenthalt ein unvergessliches Erlebnis. Darüber hinaus trägt ein Auslandsaufenthalt wesentlich zur Persönlichkeitsbildung bei:
- Förderung der Selbstständigkeit
- lernen, sich anzupassen
- Stärkung der Persönlichkeit
- „Über den Tellerrand schauen!“
- Verbesserung der Sprachenkenntnisse
- Kennenlernen einer anderen Kultur
Wer ist geeignet?
Schülerinnen und Schüler, die...
... aufgeschlossen für Neues sind
... sich schon ein wenig anpassen können
... Interesse am Land und der Sprache haben
... kontaktfreudig und kompromissbereit sind
Welche Länder kommen infrage und welche Schulen?
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit in jedem Land der Welt zur Schule zu gehen. Hier kann man wählen zwischen staatlichen Schulen sowie anerkannten Privatschulen.
Wie ist vorzugehen?
Für die kommende Jahrgangsstufe bitte einen formlosen Antrag auf Beurlaubung an die Schulleiterin Frau Schmidt-Strehlau über Herrn Steimel stellen.
Fristen
Soll der Auslandsaufenthalt bereits im ersten Schulhalbjahr in der EF (Schuljahr 2021/22) angetreten werden, muss der Antrag bis Anfang Mai 2021 eingereicht werden.
Für einen Auslandsaufenthalt im zweiten Schulhalbjahr muss der Antrag zwei Wochen vor den Sommerferien vorliegen.
Das gilt es zu beachten:
- Kopie des Halbjahreszeugnisses der 9.1 muss beigefügt sein, damit der Antrag bearbeitet werden kann
- Dauer des Aufenthalts und Land angeben
- Adresse der ausländischen Schule angeben
- Während der Sommerferien können keine Anträge bearbeitet werden!
Wie lange kann der Aufenthalt dauern?
Beurlaubung in der Jahrgangsstufe 10 (Einführungsphase) |
für ein Schuljahr |
für das erste Halbjahr |
für das zweite Halbjahr |
grundsätzlich möglich |
immer (und empfohlen) |
möglich |
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Fortsetzung der Schullaufbahn in Jahrgangsstufe Q1/11, wenn auf dem Zeugnis 9/I oder 9/II Notendurchschnitt mindestens 3,0 kein mangelhaft in schriftlichen Fächern nur eine 4 |
Fortsetzung der Schullaufbahn in Q1, 2. HJ |
Fortsetzung der Schullaufbahn in Q1 nur möglich, wenn auf dem Zeugnis 9/I oder 9/II Notendurchschnitt mindestens 3,0, kein mangelhaft in schriftlichen Fächern nur eine 4 |
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sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Jahrgangsstufe EF wiederholt werden. |
sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Jahrgangsstufe EF wiederholt werden. |
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Beurlaubung in der |
für ein Schuljahr |
für das erste Halbjahr |
für das zweite Halbjahr |
möglich |
nicht möglich |
nicht möglich |
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Jahrgangsstufe Q1 muss wiederholt werden, wird aber nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. |
Quartalsaufenthalte
Die Genehmigung dieser in der Regel etwa dreimonatigen Aufenthalte im ersten oder zweiten Halbjahr der EF setzt voraus, dass auch in diesen Fällen im Ausland eine allgemeinbildende Schule besucht wird.
Für die Bildung der Kursabschlussnoten und gegebenenfalls die Versetzungsentscheidung müssen ausreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen bzw. geschaffen werden. Die Entscheidung darüber, ob diese Bedingung erfüllt ist, trifft die Schule, entweder auf der Basis vorliegender Noten aus dem betreffenden Kurshalbjahr oder durch entsprechende (Nach-)Prüfungen.
Weitere wichtige Hinweise
- Die Schüler und Schülerinnen müssen den versäumten Unterrichtsstoff nachholen. Ausländische Bildungsnachweise können nicht anerkannt werden.
- Die Zeit, die die Schülerinnen und Schüler im Ausland verbracht haben, wird auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet.